Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der JDI Europe GmbH

Stand 03/2020

§ 1 Allgemeines

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam „Kunde“).

 

Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennt JDIE nicht an, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn JDIE in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder sonstige Leistung vorbehaltlos an den Kunden ausführt

 

§ 2 Angebote

 

Angebote sind freibleibend, Muster sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn er von JDIE schriftlich bestätigt wird (siehe § 3) oder wenn die Ware ausgeliefert worden ist. Technische Änderungen der Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

 

§ 3 Auftragsannahme

 

Bestellungen und sonstige Aufträge sind für den Kunden verbindlich. JDIE kann das in der Bestellung bzw. in dem Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang annehmen. Für JDIE tritt die Bindung erst mit ausdrücklicher, schriftlicher Annahme ein (Auftragsbestätigung). Auf die Auftragsbestätigung kann JDIE bei unverzüglicher Lieferung bzw. Leistung verzichten.

 

Vereinbarungen, gleich ob Haupt-, Nebenleistung oder Rahmenbedingungen betreffend, verpflichten JDIE nur nach schriftlicher Bestätigung durch JDIE. Dies gilt auch für Zusicherungen, Garantien, Übernahmen von Beschaffungsrisiken oder Nebenabreden. Garantien und Eigenschaftszusicherungen muss JDIE ausdrücklich als solche bezeichnen.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

 

Zahlungen des Kunden erfolgen in EURO. Akzeptiert JDIE schriftlich Zahlung in anderer Valuta, ist der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltende Umrechnungskurs maßgeblich. Die Preise verstehen sich rein netto „ab Lager“ (Ex Works gemäß Incoterms 2020), einschließlich normaler Verpackung und ausschließlich Versand. Alle Preise und Nebenkosten, insbesondere Versandkosten, werden nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von JDIE berechnet. Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

 

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

JDIE behält sich das Recht vor, die Preise einseitig angemessen zu ändern, soweit sich die Kosten von JDIE sowie die Kosten der Vorlieferanten, insbesondere Kosten der Materialbeschaffung, der Produktion, Steuern, Zölle, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen nach dem Vertragsabschluss erhöhen. Auf Verlangen wird JDIE die Kostenerhöhungen nachweisen.

 

Zahlungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar und ohne Abzug zu leisten. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann JDIE Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. JDIE sind nicht verpflichtet, Zahlung durch Wechsel oder Schecks zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe von Wechseln und Schecks nur erfüllungshalber. Die Hingabe von Wechseln oder Schecks führt nicht zur Stundung der Forderungen. Die mit der Verwertung eines Wechsel oder Schecks verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von JDIE anerkannt sind. Dem Kunden steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu. Alle Forderungen von JDIE, einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Kunde in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er die Vermögensauskunft über sein Vermögen abgegeben hat. In diesen Fällen, oder wenn nach Vertragsabschluss JDIE Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist JDIE auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann JDIE vom Vertrag zurücktreten.

 

JDIE ist ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

§ 5 EG-Einfuhrumsatzsteuer / Verzollung

 

Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist dieser zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Der Kunde hat JDIE seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist der Kunde verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.

 

Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Aufwand und die Kosten, die JDIE wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.

 

JDIE haftet nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, JDIE fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

Die Verzollung der Waren (einschließlich der Entrichtung von Abgaben und Zöllen) ist Sache des Kunden.

 

§ 6 Lieferzeit

 

Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Fragen und nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden. Liefertermine und der Beginn der von JDIE angegebenen Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch die Zulieferanten von JDIE. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung bzw. die nicht richtige Belieferung nicht von JDIE zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferanten. JDIE wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und diesem die Gegenleistung auf Verlangen unverzüglich erstatten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behält sich JDIE vor.

 

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Partei in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Überschreiten Verzögerungen einen Zeitraum von zwei Monaten, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

 

Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt dieser sonstige Mitwirkungspflichten, so ist JDIE berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

Ist der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder des § 376 HGB, haftet JDIE nach den gesetzlichen Bestimmungen. JDIE haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von JDIE zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass dessen Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In jedem Falle ist die Haftung von JDIE auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

JDIE haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von JDIE zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von JDIE zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung von JDIE auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

JDIE haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von JDIE zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

Im Übrigen haftet JDIE im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug nur im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes der verzögerten Leistung, höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes der verzögerten Leistung. Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung haftet JDIE jedoch nicht.

 

§ 7 Versendung – Gefahrenübergang

 

Die Lieferung erfolgt ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, bleibt der Gefahrenübergang hiervon unberührt.

 

Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Kaufsache an den Transportführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlässt. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über. JDIE ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Ferner ist JDIE berechtigt, die entstehenden Lagerkosten oder eine Pauschale von 0,5 % des Warenwertes pro Monat in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt werden in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.

 

§ 8 Rechte des Kunden bei Mängeln

 

Soweit die Beschaffenheit der Ware nicht gesondert vereinbart ist, gilt die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von JDIE oder vom Hersteller stellen daneben keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware dar.

 

Die gelieferten Gegenstände sind vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an vom Kunden bestimmte Dritte sorgfältig zu untersuchen. Bei einer Untersuchung der Ware nach Ablieferung erkennbare Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung der Ware, sonstige Sachmängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei JDIE an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Kunden wegen des betreffenden Mangels.

 

Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

Für Mängel der Ware leistet JDIE zunächst nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).

 

Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ausgeschlossen.

 

Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Aus- und Einbaukosten trägt JDIE nur im Falle des zurechenbaren Verschuldens.

 

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt auch bei einer Kaufsache, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht.

 

§ 9 Haftung

 

Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von JDIE beruhen, sowie für Personenschäden haftet JDIE nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen und im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind und auf deren strenge Einhaltung der Kunde daher vertrauen darf, beschränkt sich die Haftung von JDIE auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

 

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei JDIE‘s Haftung wegen des Fehlens garantierter Beschaffenheiten.

 

Soweit die Haftung von JDIE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von JDIE.

 

§ 10 Geistiges Eigentum, Geheimhaltung und Schutzrechte Dritter

 

Abbildungen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die JDIE dem Käufer überlässt („Unterlagen“), sind und bleiben geistiges Eigentum von JDIE, dies gilt auch für solche Gegenstände, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Weitergabe und Offenlegung von Unterlagen durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von JDIE. JDIE ist berechtigt, die unentgeltliche Herausgabe der Unterlagen und deren Vervielfältigungen zu fordern, wenn der Kunde die Unterlagen nicht mehr benötigt oder wenn JDIE ein Missbrauch der Nutzung bekannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden an den Unterlagen und deren Vervielfältigungen nicht zu.

 

Der Kunde ist verpflichtet, JDIE unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter durch eine von JDIE gelieferte Ware bekannt oder ihm gegenüber gerügt wird. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gebaut worden, so hat der Kunde JDIE von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

 

JDIE behält uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde JDIE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit JDIE Klage zur Wahrung der Eigentumsansprüche erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, JDIE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde gegenüber JDIE für den  entstehenden Ausfall. Dies gilt nur soweit eine solche Klage erfolgreich ist und die Zahlung durch den Dritten trotz Aufforderung nicht erfolgt.

 

JDIE ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3dieses § 11 nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

 

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt JDIE jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. USt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. JDIE‘s Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. JDIE verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann JDIE verlangen, dass der Kunde JDIE die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für JDIE vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht JDIE gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt JDIE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

 

Wird die Kaufsache mit anderen, nicht JDIE gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt JDIE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde JDIE anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für JDIE.

 

JDIE verpflichtet sich, die JDIE zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt JDIE.

 

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Sonstiges

 

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird München vereinbart. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. JDIE ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

 

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen des Kunden ist der Sitz von JDIE.

 

Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen JDIE und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) ist ebenfalls ausgeschlossen.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall von Vertragslücken.

 

Diese englische Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient nur der Zweckmäßigkeit. Die deutschsprachige Fassung ist maßgebend.